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Vereinsvorstände – aufgepasst!

26.01.2021 - Kategorie: Allgemein

Tretmine bei der Ehrenamtspauschale

Es wurde schon berichtet, dass Ende 2020 der Bundesgesetzgeber im Rahmen des Jahressteuergesetzes die Ehrenamtspauschale von € 720,– auf € 840,– angehoben hat. Bei dieser Ehrenamtspauschale handelt es sich um einen Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26a BGB; wer diesen Betrag von seinem Verein für seine Vorstandstätigkeit oder sonstige Vereinstätigkeit erhält, muss diesen bei der Abgabe seiner Steuererklärung nicht versteuern.

Der Pferdefuß: In § 31a Abs. 1 BGB steht, dass Organmitglieder oder besondere Vertreter der Vereine nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften, wenn sie unentgeltlich tätig sind. Das Gleiche gilt, wenn sie pro Jahr eine Vergütung für ihre Tätigkeit für den Verein erhalten, der € 720,– jährlich nicht übersteigt.

Diese Steuerpauschale wurde nun auf € 840,– angehoben. Aber: § 31a Abs. 1 BGB wurde nicht angepasst.

Das heißt: Solange der Gesetzgeber diesen Fehler nicht durch Anpassung des § 31a Abs. 1 BGB beseitigt, haften Vereinsvorstände oder besondere Vertreter auch für einfache Fahrlässigkeit. Schäden werden im Bereich der gemeinnützigen Vereine in mehr als 80 % der Fälle in der Schuldform der einfachen Fahrlässigkeit verursacht.

Warum der Gesetzgeber diese Anpassung nicht vorgenommen hat, ist nicht bekannt. Vieles spricht dafür, dass er die Anpassung schlicht „vergessen“ hat.

Solange die Anpassung des § 31a Abs. 1 BGB nicht erfolgt, also in Kraft tritt (durch Verkündung im Bundesgesetzblatt), sollten die Vereine zur Erhaltung des Haftungsprivilegs die Ehrenamtspauschale bei € 720,– belassen, wobei nach dem Wortlaut des Gesetzes die Haftungsprivilegierung eintritt, wenn der Ehrenamtliche die Vergütung erhält, also nicht schon dann, wenn diese mit dem Verein vertraglich vereinbart oder sie ihm versprochen wird.

Wir werden alle Vereine unverzüglich unterrichten, wenn die Anpassung des § 31a BGB erfolgt ist.

Zur erinnern ist daran, dass die Ehrenamtspauschale – egal in welcher Höhe – nur ausbezahlt werden darf, wenn eine entsprechende Satzungsregelung dies ermöglicht.

 

Verfasser:

Rechtsanwalt Christian Heieck

Email: kanzlei[at]rechtsanwalt-heieck.de

Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtpraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.

gez. Heieck

25.01.2021/nh

Autor: Stamer am 26. Jan 2021 08:28, Rubrik: Allgemein, Kommentare per Feed RSS 2.0, Kommentar schreiben,

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