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Rechtsschutz für nebenberuflich tätige Chorleiter:innen

5.07.2022 - Kategorie: Allgemein, Zeitschrift SINGEN

Ab sofort bietet der DCV gemeinsam mit der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG einen zusätzlichen Rechtsschutz speziell für nebenberuflich tätige Chorleiter:innen aus DCV-Chören an (Flyer).

Was beinhaltet die Versicherung?

In Ergänzung zum Rechtsschutz im Rahmen der Gruppenversicherung des Vereins, über welchen die Chorleitung dieselbe Absicherung wie jedes andere Vereinsmitglied hat, schützt die Zusatzversicherung die Chorleitung bei gerichtlichen Streitigkeiten zwischen Chorleitung und Chorverein. Für jährlich 15 € (Vertrag mit einem Ensemble) bzw. 30 € (bis zu fünf Verträge mit verschiedenen Ensembles) können sich Chorleitende zusätzlich absichern. Hierbei spielt es keine Rolle, ob vertraglich eine Aufwandsentschädigung zwischen Chorleitung und Verein vereinbart wurde oder die Chorleitung ehrenamtlich agiert.

Welchen Nutzen bietet die Zusatzversicherung nebenberuflich tätigen ChorleiterInnen konkret?
Im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung kommt die Versicherung unter anderem für die Vergütung eines eigenen Rechtsanwalts, Gerichtskosten sowie Reisekosten zum Gericht, Kosten für Schlichtungsverfahren, Sachverständigenkosten oder Anwalts- und Gerichtskosten des Gegners, falls diese laut Urteil vom Versicherungsnehmer zu tragen sind, auf. Dies alles gilt (mit einer Selbstbeteiligung von maximal 250 €) bis zu einem Höchstbetrag von 300.000 € pro Rechtsschutzfall. Da die Rechtsschutzversicherung nur bei rechtlichen Auseinandersetzungen vor deutschen Gerichten greift, muss der Wohnort der Chorleitung in Deutschland liegen. Die Staatsbürgerschaft spielt jedoch keine Rolle.

Um die Zusatzversicherung abzuschließen, füllen interessierte nebenberufliche Chorleiterinnen und Chorleiter von DCV-Chören bzw. Einzelmitglieder (z.B. von DCV oder CED) das entsprechende Formular aus, senden es an die DCV-Geschäftsstelle und treten so in den Gruppenvertrag zwischen DCV und ARAG ein. Es gilt dabei eine Wartezeit von drei Monaten nach Vertragsbeitritt. Das heißt, dass Streitigkeiten über den Chorleitervertrag noch nicht aktuell bestehen dürfen, sondern sich frühestens drei Monate nach Versicherungsbeginn anbahnen dürfen. Das Beitrittsformular und weitere Dokumente finden Sie unter https://www.deutscher-chorverband.de/service/versicherungen/chorleitende.

Ausführliche Informationen finden Sie im Innenteil der aktuellen Chorzeit-Ausgabe (Juli/August).

Hauptberuflich tätige Chorleitende berät die ARAG gerne individuell zu privaten Rechtsschutzlösungen und deren Konditionen.

Auch bei Fragen zum Versicherungsschutz oder für eine Beratung über Zusatzversicherungen wenden Sie sich bitte an:

ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
ARAG Platz 1 · 40472 Düsseldorf
Telefon +49 211 963-3707
duesseldorf[at]arag-sport.de
www.arag.de/chor

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Autor: Stamer am 5. Jul 2022 11:27, Rubrik: Allgemein, Zeitschrift SINGEN, Kommentare per Feed RSS 2.0, Kommentar schreiben,

2 Gedanken zu “Rechtsschutz für nebenberuflich tätige Chorleiter:innen

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