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Umsatzsteuer bei Mitgliedsbeiträgen: Was bedeutet das neue BFH-Urteil für Vereine?

05.05.2026 –  von Baker Tilly StuttgartKategorie: Presse

Mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.11.2025 (V R 4/23) ist die Diskussion um die umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen erneut aufgekommen. Für die Praxis gilt allerdings weiterhin die Auffassung der Finanzverwaltung, da erst mit einer Veröffentlichung der Entscheidung im Bundessteuerblatt, diese für die Finanzämter eine allgemeine Verbindlichkeit und bundesweite Anwendung in vergleichbaren Fällen eintritt.

Nach derzeitiger Verwaltungsauffassung werden Mitgliedsbeiträge regelmäßig als „echte Mitgliedsbeiträge“ behandelt und damit als nicht umsatzsteuerbar eingestuft, selbst wenn den Mitgliedern bestimmte Nutzungsmöglichkeiten oder Vereinsangebote offenstehen.

Dem Verfahren lag die Frage zugrunde, ob Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins als Entgelt für steuerbare Leistungen anzusehen sind und damit zum Vorsteuerabzug berechtigen. Der Verein wollte im Zusammenhang mit dem Bau eines Kunstrasenplatzes den Vorsteuerabzug geltend machen, während Finanzamt und Finanzgericht von nicht umsatzsteuerbaren bzw. steuerfreien Leistungen ausgingen. Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies die Sache zurück an das Finanzgericht, da insbesondere die konkrete Leistungsstruktur und die umsatzsteuerliche Einordnung der Mitgliedsbeiträge nicht ausreichend aufgeklärt waren.

Das Urteil verdeutlicht derzeit, dass die umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen nicht abschließend geklärt ist und über die Behandlung zwischen Finanzverwaltung und Rechtsprechung keine Einigkeit herrscht.

In der Praxis wird weiterhin insbesondere die Kleinunternehmerregelung (§19 UStG) für viele Vereine eine wesentliche Rolle spielen. Selbst wenn Mitgliedsbeiträge künftig als umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch eingeordnet werden sollten, führt dies dazu, dass bei Einhaltung der Umsatzgrenzen (25.000 EUR im Vorjahr bzw. 100.000 EUR im laufenden Jahr) regelmäßig keine Umsatzsteuer entsteht. Zu beachten ist jedoch, dass die Kleinunternehmerregelung nicht automatisch greift, sondern insbesondere bei Überschreiten der Grenzen oder bei ausdrücklichem Verzicht (§ 19 Abs. 3 UStG) entfällt.

Für die überwiegende Zahl der Vereine führt die Kleinunternehmerregelung damit zu einer praktischen Entlastung, ohne dass kurzfristig Handlungsbedarf besteht.

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